Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese, unserem Vertragspartner bekannt gegebenen, allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder ähnlichen Bedingungen durch ihn unsere Bedingungen Anwendung finden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten diese AGB mit Ausnahme jener Bestimmungen, welchen zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
2) Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3) Aufträge
Aufträge, ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung allein maßgebend. Die Erledigung vorliegender oder eingehender Aufträge bleibt aber auch ohne vorherige Bestätigung zu diesen Bedingungen vorbehalten. Die in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Informationsquellen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4) Pflichten des Vertragspartners
Sofern unsere Leistungserbringung außerhalb unseres Unternehmens in 4552 Wartberg an der Krems, Diepersdorf 95, vereinbart wurde, verpflichtet sich der Vertragspartner (für das Aufheben bzw. Aufsetzen des Verpackungsgutes auf den Verpackungsboden) auf eigene Gefahr und Kosten entsprechende Hebevorrichtungen (Kran, Ketten, Gurte, etc.) samt Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen sowie die Baustellensicherung vorzunehmen und muss das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Verpackungsareal eine ordentliche, trockene und staubfreie Verpackung ermöglichen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Verpackungsgut rechtzeitig in einem zur Verpackung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen und das Verpackungsgut im Inneren so zu befestigen, dass Bewegungen des Verpackungsgutes insbesondere bei dessen Lageveränderung nicht möglich sind. Der Vertragspartner zeichnet für die Sicherung des Verpackungsgutes im Inneren alleine verantwortlich und hat sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um Schäden, welche trotz vereinbarungsgemäßer Verpackung am Verpackungsgut auftreten können, hintanzuhalten. Der Vertragspartner hat das Verpackungsgut gereinigt und vor sämtlichen äußeren und inneren Einflüssen geschützt an uns zu übergeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, schriftlich auf sämtliche Gefährdungen und/oder Risiken, welche vom Verpackungsgut ausgehen oder mit diesem in Zusammenhang stehen, hinzuweisen. Es obliegt alleine dem Vertragspartner, das Verpackungsgut adäquat auf eigene Kosten zu versichern. Dies insbesondere auch für die Zeit der Bearbeitung bzw. Lagerung durch uns. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, mit seinem Versicherer zu vereinbaren, dass dieser im Schadensfall auf jeglichen Regress gegen uns verzichtet.
5) Beanstandung, Regress, Verjährung
Der Vertragspartner hat die von uns erbrachte Leistung bzw. gelieferte Ware unverzüglich nach unserer Fertigstellungsanzeige und spätestens bei Übernahme auf Mängel zu prüfen und hat erkennbare Mängel bzw. sonstige erkennbare Beanstandungen bei sonstigem Verlust seiner Rechte (insbesondere der Gewährleistungs-, Irrtums-, Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) am Lieferschein schriftlich spezifiziert festzuhalten. Erfolgt durch den Vertragspartner keine Prüfung, wird diese durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten im Namen und auf Risiko des Vertragspartners durchgeführt und das Ergebnis der Prüfung am Lieferschein festgehalten, wobei der Vertragspartner an das Ergebnis dieser Prüfung mit denselben Rechtsfolgen, wie oben beschrieben, gebunden ist. Darüber hinaus werden – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen – Rügen, die nicht spätestens 8 Tage nach unserer Leistungserbringung bzw. Lieferung unter Angabe der spezifiziert dargestellten Gründe schriftlich bei uns eingelangt sind, nicht berücksichtigt. Wir sind nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet, die durch zum Übergabezeitpunkt mangelhafte Leistungserbringung entstehen (z.B. Kosten für Ersatzverpackung, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, etc.), sondern hat der Vertragspartner nach unserer Wahl hier ausschließlich einen Anspruch auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung.
Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf. Weitergehende Obliegenheiten unseres Vertragspartners gemäß §§ 377 ff UGB bleiben unberührt, wobei grundsätzlich stets eine unverzügliche Frist gilt und spezifiziert schriftlich zu rügen ist. Ein über die Ansprüche nach diesem Punkt hinausgehender Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen und findet § 924 ABGB keine Anwendung.
Spätestens sechs Monate nach unserer Leistungserbringung bzw. nach vollständiger Begleichung der gegenständlichen Rechnung(en) ist jeglicher Ersatzanspruch, der sich auf Gewährleistungs-, Irrtums- oder Bereicherungsrecht oder auf laesio enormis stützt, ausgeschlossen, außer zwingende Rechtsvorschriften stehen hier entgegen.
6) Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen vom Vertragspartner in unsere Verfügungsgewalt übergebenen Verpackungsgütern steht uns ein unbeschränktes Pfand- und Zurückbehaltungsrecht zu. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt die von uns gelieferte bzw. gefertigte Verpackung – gleich, in welchem Zustand – unser unbeschränktes Eigentum, auch dann, wenn sie im Betrieb des Vertragspartners bearbeitet oder verwendet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Vertragspartner schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Insoweit der Vertragspartner die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft, gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Erlös als an uns mit dinglicher Wirkung zur Sicherheit abgetreten und hat der Vertragspartner einen diesbezüglichen Buchvermerk in seinen Büchern zu setzen. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Vertragspartner seine Schuld vollständig bezahlt hat. Der Vertragspartner darf die gegenständliche Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware oder die Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit einschränkt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns sofort davon zu benachrichtigen. Sollte unser Eigentum durch Zuwiderhandeln des Vertragspartners untergehen und wir dadurch unsere Forderung nicht zur Gänze erhalten, steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Betrages, den wir nicht erhalten haben, zu.
7) Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Leistungen als auch für die Gegenleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens, somit 4552 Wartberg an der Krems. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben aber das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
8) Lieferzeiten, Lieferverzug
Lieferungs- bzw. Fertigungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Angaben über Liefer- bzw. Fertigungszeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung oder Fertigung sind ausgeschlossen. Wir sind überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn unsere Vorlieferanten/Lieferpartner/Bezugsquellen Befreiungsgründe nach deren Verkaufsbedingungen geltend machen können.
9) Preisstellung
Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich auf Grund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung bzw. Fertigung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
10) Rücktrittsrecht
Vertragsabschlüsse werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Geschäftsbedingungen zu ändern. Wir können auch dann, und zwar ohne Schadenersatzanspruch vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es uns ohne unser Verschulden unmöglich machen, die Ware/Leistung fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern/erbringen.
11) Gewährleistung, Schadenersatzansprüche
Unbeschadet der Regelungen im Punkt 5. haften wir für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei geringerem Verschulden haften wir ausschließlich für Personenschäden. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus verspäteter Lieferung/Leistung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten und ähnliche Umstände entbinden uns mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Unsere Haftung ist jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Wird der konkrete Schadensfall nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung – aus welchen Gründen auch immer – gedeckt, ist unsere Haftung höchstens auf den vierfachen Warenwert der schadensverursachenden Verpackung beschränkt. Diese angeführten Höchsthaftungssummen beziehen sich auf einen Schadensfall. Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. Der Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen uns, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden Verhalten. Wenn wir in Kenntnis des Vertragspartners im Rahmen der Leistungserbringung für einzelne Teilleistungen Dritte beauftragen, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, haften wir nur bei Auswahlverschulden. Ferner ist unsere Haftung ausgeschlossen, sollte der Vertragspartner seinen Pflichten nach Punkt 4. und 5. dieser AGB nicht nachkommen. Unsere Haftung endet spätestens mit der Öffnung der Verpackung bzw. wenn in diese nachträglich eingegriffen oder diese verändert wird. Jegliche Haftung unsererseits ist auch ausgeschlossen, wenn wir den Vertragspartner vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen haben, dass die von ihm gewünschte Verpackungsart nicht dem Stand der Technik entspricht. Bezüglich dem Zustand des Verpackungsgutes oder dessen Eignung zur Verpackung sind wir gegenüber dem Vertragspartner nicht zu Warnung oder Hinweisen verpflichtet.
12) Sicherheit
Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung bzw. Leistung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen geraten wir nicht in Verzug, sind demgegenüber aber berechtigt, falls der Vertragspartner die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.
13) Gefahrenübergang, Übernahme des Vertragspartners
Die Übergabe und Abnahme unserer Lieferung bzw. unseres Gewerkes erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erklärung an den Vertragspartner. Unser Gewerk samt Ladegut gilt bei außerhalb unseres Unternehmens vereinbartem Leistungsort mit Zugang dieser schriftlichen Erklärung als übernommen. Bei Leistungserbringung in unserem Unternehmen gilt unser Gewerk und das Ladegut durch Übernahme des Transporteurs zur Verladung, spätestens jedoch drei Tage nach Zugang unserer Fertigstellungsanzeige als übernommen, sofern die Übernahme zum Abtransport nicht schonzuvor erfolgt ist. Die Übernahme erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellungsanzeige, somit auch dann, wenn das Ladegut und unser Gewerk bis dahin tatsächlich nicht zum Transport übernommen wurden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung geht somit zum Zeitpunkt der vereinbarten Übernahme im Sinne der obigen Ausführungen über. Bei Leistungserbringung in unserem Unternehmen ist das der Zeitpunkt spätestens drei Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige, sofern nicht schon vorher die Übernahme zum Abtransport erfolgt ist. Bei Leistungserbringung außerhalb unseres Unternehmens geht somit die Gefahr zum Zeitpunkt des Zugangs der Fertigstellungsanzeige über.
14) Rechnungseinsprüche, Zahlungen, Verzugszinsen, Verzugsfolgen
Einsprüche gegen die gelegten Rechnungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 10 Tagen schriftlich bei uns einlangen. Unbeschadet der Erhebung von Einsprüchen oder Gegenforderungen hat der Vertragspartner Rechnungen in ihrem vollen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen und darf mit eigenen Forderungen, auch wenn diese konnex sind, nicht aufrechnen, außer diese wären von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Vertragspartners mit unseren Forderungen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen mittels Überweisung oder in Bar zahlbar. Wir sind berechtigt, jede andere Zahlungsform (z.B. mit Wechsel oder Scheck) abzulehnen. Für den Fall der Annahme dieser Zahlungsform besteht darauf jedenfalls kein Skontoanspruch und werden die mit dieser Zahlungsform verbundenen Spesen vom Vertragspartner getragen. Bei jeder (auch unverschuldeter) Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen von 10% über dem Basis-zinssatz der Österreichischen Nationalbank jährlich verrechnet. Neben diesen Verzugszinsen sind wir berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 500,00 bzw. wenn der fällige Forderungsbetrag € 10.000,00 übersteigt in Höhe von 5% des fälligen Betrages zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für den (auch unverschuldeten) Fall, dass unsere Forderung nicht zur Gänze bezahlt wird, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, oder bei jeder anderen Vertragsverletzung durch den Vertragspartner die gewährten Rabatte auf die jeweils geltenden Bruttopreislisten und sonstigen Vergünstigungen (bspw. Nachlässe, etc.) der betroffenen Rechnung(en) nach zu verrechnen. Schlussendlich sind wir im (auch unverschuldeten) Insolvenzfall zusätzlich berechtigt, eine pauschale Konventionalstrafe zu verlangen, deren Höhe sich so bemisst, dass wir unter Berücksichtigung der zur Auszahlung gelangenden Insolvenzquote(n) den vollen offen aushaftenden Rechnungsbetrag ungeschmälert erhalten. Die Konventionalstrafe berechnet sich daher gemäß der folgenden Formel: Konventionalstrafe = offene Rechnungssumme/Insolvenzquote – offene Rechnungssumme.
Zahlungen haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese in EURO erfolgen. Zahlungen in anderen Währungen sind vor Auftragsannahme schriftlich zu vereinbaren. Sollte ausnahmsweise Zahlung in einer anderen Währung vereinbart sein, können wir darüber hinaus den Schaden, welcher sich aus Wechselkursänderungen im Vergleich des Wechselkurses im Zeitpunkt der Fälligkeit zur tatsächlichen Zahlung, geltend machen.
Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld nicht berechtigt und erfolgen derartige Zahlungen ohne Schuld befreiende Wirkung.
Sollte eine Teil- oder Ratenzahlung vereinbart werden, tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teil- oder Ratenzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
15) Recht
Anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Ebenso ausgeschlossen ist die Anwendung des UN-Kaufrechtes.
Stand: Dezember 2018